§ 1
Name, Sitz und
Geschäftsjahr
Der Verein führt
den Namen Sportfischerei-Verein Ennepetal e.V.
Er hat seinen Sitz in Ennepetal.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwelm
unter der Nummer VR 10163 eingetragen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des
Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der
sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu
verbessern. Er ist Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer.
1. Zweck des
Vereins:
a) die
Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des
Landschaftsbildes, natürlicher
Wasserläufe
und des Artenschutzes
b) die Hege und
Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung der
Artenschutzprogramme des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V.
c) die Unterrichtung
der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift im Sinne dieser Zielsetzung
2. Aufgaben des
Vereins:
a) Förderung der
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer"
b) Beratung und
Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Behörden im Rahmen von Maßnahmen
zur Gesunderhaltung der Gewässer
und zur Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes, natürlicher
Wasserläufe
und des Artenschutzes
c) Beratung der
Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und
Durchführung von Schulungsmaßnahmen
d) Schaffung von
Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der Förderung des Vereinslebens und
Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern,
Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen
Anlagen
e) Förderung der
Vereinsjugend
f) Förderung des
Casting-Sports
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
a)
Niemand darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b)
Auslagen und
Aufwendungen können den Organen des Vereins erstattet werden.
c) Die pauschale
Entschädigung von Aufwendungen und die pauschale Erstattung von Auslagen sind
zulässig.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied kann
jede natürliche Person werden. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für die
Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für die Beitrittserklärung
der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Die Aufnahme
erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser
Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das Gleiche gilt für
die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
4. Als fördernde
(passive) Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die
ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
Ein
Beitritt als förderndes (passives) Mitglied bedarf nur der schriftlichen
Zustimmung des Vereinsvorsitzenden, der den Gesamtvorstand entsprechend
zu
unterrichten hat.
§ 5
Gebühren und Beiträge
1. Es werden
Mitgliedsbeiträge und eine Besatzhilfe erhoben. Diese sind im Voraus unbar und
grds. mittels Einzugsermächtigung zu entrichten.
Letzter
Zahltag für das laufende Geschäftsjahr ist der 31. Januar.
2. Beim Eintritt in
den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr im Voraus zu entrichten. In
der Aufnahmegebühr ist der Betrag für die Ausstellung des Sportfischereipasses
des Verbandes enthalten.
3. Die Höhe der
Aufnahmegebühr, des jährlichen Vereinsbeitrages und der Besatzhilfe wird jeweils
auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
Dieser hat durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Diese muss bis zum
30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres beim Vorstand
eingegangen sein.
b) durch Ausschluss
Dieser kann erfolgen, wenn
ein Mitglied:
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat
b.
das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat
c. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei
rechtskräftig verurteilt worden ist
d. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich
verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat
e. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und
Unfrieden gegeben hat
f.
trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder
sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist
c) durch Tod
2. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Dem
betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Der
Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung
zu, die schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der
Ausschluss-Mitteilung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung
der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung
eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.
3. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge
und Besatzhilfe werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen
besteht nicht. Vereinspapiere und Vereinseigentum - auch die Schlüssel für die
Vereinsanlagen - sind zurückzugeben.
§ 7
Sonstige Maßnahmen gegen
Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger
schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a)
Verwarnung oder
Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),
b) zeitweilige
Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur
bestimmten Vereinsgewässern
c)
mehrere der
vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander
Gegen diese Entscheidungen
ist die Anrufung der nächsten Vorstandssitzung möglich.
§ 8
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Die Mitglieder
haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Bestimmungen die dem
Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen
sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder
sind verpflichtet
a) das Angeln im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben
sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen
Mitgliedern zu achten,
b) sich den
Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren
Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und
Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen
Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen
(z. B. durch die „Bestimmungen für die Vereinsgewässer“ festgelegte
Arbeitsdienste) zu erfüllen,
e) die
Fischerprüfung abzulegen.
3. Die Rechte der
Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2.
Die
Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand
1.
Der Vorstand
besteht aus dem
a) dem
geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
- 1. Vorsitzender
-
2. Vorsitzender
-
Geschäftsführer
-
Kassenwart
b) dem erweiterten
Vorstand, bestehend aus:
- stellvertretender
Kassenwart
-
Gewässerwarte
Peddenöde, Ennepe und Rocholz
-
stellvertretender
Gewässerwart Peddenöde
-
Pressewart
-
Sportwart
-
Hüttenwarte
-
Jugendwart
Zum erweiterten Vorstand gehören auch Helfer der
Gewässerwarte.
2. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im
Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Vorstand
entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der
Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten
ist. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Festlegung und Änderung der
„Bestimmungen für die Vereinsgewässer“.
4. Der 1.
Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet,
den
Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten
nach besten Kräften zu beraten und zu
unterstützen.
5. Die Mitglieder
des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im
Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der
Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden
Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
6. Die Sitzungen des
Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2.
Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
7. Für den Verein
wichtige Entscheidungen werden im Vorstand besprochen und durch Abstimmung
angenommen/abgelehnt. Für die Abstimmung ist die einfache Mehrheit erforderlich;
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Abstimmungsergebnis ist
verbindlich und kann nur durch eine neue Abstimmung aufgehoben werden.
8. Bei jeder
Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens alle Anträge,
Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse zum Inhalt haben muss. Dieses Protokoll ist
den Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal
eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich
einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
2. Die
Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
3. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
4. Zu den Aufgaben
der Mitgliederversammlung gehört:
a) Entgegennahme der
Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des
Vorstandes,
c) Wahl der
Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen
der Mitglieder,
e) Satzungsänderung,
f) Entscheidungen
über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.
5. Anträge von
Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens sieben
Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen
sind. Die Tagesordnung ist dann entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die
Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Der Vorstand muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten auch dann
einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt oder der Vorstand bzw. der
Vorsitzende es für nötig erachtet.
8. Die Mitglieder-,
insbesondere Jahreshauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und
Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des
Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Alle Beschlüsse – außer bei
Satzungsänderungen, für die eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist – werden durch
einfache Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An
das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand gebunden.
9. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
10.
Über alle
Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge,
Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet, sind
aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch dem Landesverbandsvorsitzenden
zur Einsichtnahme und Auswertung vorzulegen.
§ 12
Kassenführung
Der Kassenwart ist
verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu
verbuchen. Auf den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag
ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie
vorn Vorsitzenden abgezeichnet sind.
Die Kasse ist jährlich
abzuschließen und die Buchführung auf Verlangen dem Vorsitzenden zur
Einsichtnahme vorzulegen.
§ 13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung
wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Diese
dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, nach Abschluss
des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des
Jahresabschlusses vorzunehmen und sich dabei durch Stichproben von der
Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen. Das Ergebnis der
Prüfung ist dem Vorstand schon 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und auch
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 14
Jugendsatzung
und
Bestimmungen für die Vereinsgewässer
Die
Jugendordnung und die „Bestimmungen für die Vereinsgewässer“ in der jeweils
gültigen Ausführung sind Teil der Vereinssatzung.
§15
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann
nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
2. Im Falle der
Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher
Verpflichtungen an den Landesverband Westfalen-Lippe e.V. oder, wenn dieser
nicht gemeinnützig ist, an die örtliche Gemeinde zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
§16
Gültigkeit
Mit
dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die (alte) Satzung vom 02.12.1974 ihre
Gültigkeit!
§ 17
Ermächtigung des
Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende ist
ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins
erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Ennepetal, den 18. Mai 2010