1. Allgemeines
Beim Angeln haben die Vereinsmitglieder folgende Ausweispapiere bei sich zu
führen.
- den gültigen Jahresfischereischein
- die grüne Fangerlaubniskarte des Vereins
- den Sportfischer-Pass des VDSF mit eingeklebter, gültiger Beitragsmarke
2. Fischereiaufsicht
Den Amtlich bestellten Fischereiaufsehern sowie allen Vorstandsmitgliedern sind
auf Verlangen die unter Ziffer 1 aufgezählten Ausweispapiere vorzuzeigen; ebenso
der erzielte Fang und die Angelgeräte, sowie am Wasser mitgeführte Behältnisse.
Kommt ein Angler dem Ersuchen der Kontrolleure nicht nach, wird Ihm die grüne
Fangerlaubniskarte unverzüglich entzogen.
Weitere Maßnahmen werden im Vorstand geklärt
3. Besatzhilfe
Mitglieder, die die Angelfischerei an den Vereinsgewässern ausüben wollen, haben
jährlich eine Besatzhilfe zu entrichten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung (§ 6 Absatz 3 der Vereinssatzung) festgelegt wird. Dies
gilt nicht für die Teilnahme an den Vereinsangeln (An- u. Abangeln,
Senioren-Angeln).
Die Besatzhilfe wird mit dem Beitrag zu Jahresbeginn im Einzugsverfahren unbar
eingezogen.
4. Arbeitspflichtstunden
Zur Erhaltung der Vereinsanlagen und der Gewässer haben alle Inhaber einer
Fangerlaubniskarte - sofern sie die Fischerei an den Vereinsgewässern im
entsprechenden Jahr ausüben – pro Jahr 20 Arbeitsstunden zu leisten.
Nur Mitglieder die am 31.12.2005 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von
der Arbeitspflicht grundsätzlich befreit. Bestandsschutz.
Die Arbeitsstunden sind generell an den vom Verein festgesetzten und bekannt
gegebenen Terminen abzuleisten. Befreiungen sind in Ausnahmefällen möglich,
jedoch grundsätzlich vor Beginn der Angelsaison schriftlich zu beantragen.
Die Ableistung der Arbeitsstunden ist durch die Eintragungen auf der grünen
Fangerlaubniskarte nachzuweisen, d.h., diese ist auch bei den Arbeitseisätzen
vorzulegen! Die Fangerlaubniskarte ist bis zum 31.12. d.J.; für das sie
ausgestellt ist, zurückzugeben. Mitglieder, die die Fangerlaubniskarte bis zu
diesem Termin nicht zurückgegeben haben, haben auch die Ableistung der
Arbeitspflichtstunden nicht nachgewiesen.
Für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde ist - nach schriftlicher Aufforderung
durch den Verein - ein Betrag von 15 € zu zahlen! Muss die Abgabe der grünen
Fangerlaubniskarte angemahnt werden, wird eine Mahngebühr von 5 € fällig!
Mitglieder, die die Ableistung der Arbeitspflichtstunden nicht nachgewiesen
haben erhalten ggf. keine Fangerlaubniskarte mehr.
5. Vereinsgewässer
Die Vereinsgewässer sollen nur von den Vereinsmitgliedern angegangen werden. Die
Vereinsanlagen sind nach dem Betreten bzw. Verlassen stets sofort zu
verschließen. Der Fischfang ist gestattet in der Zeit von Sonnenaufgang bis zum
Beginn der Dunkelheit. Ausnahmen sind nur bei Vereinsangeln (z.B. "Aalangeln")
möglich! Jede Angel hat ständig unter Aufsicht zu sein! Das Angeln vom Boot aus
ist untersagt. An allen Vereinsgewässern sind die Bestimmungen des
Landesfischereigesetzes (Schonzeiten etc.) zu beachten. Abweichend davon darf am
großen Stauweiher an der Peddenöde nur vom 1. April d. J. bis zum "Abangeln"
geangelt werden!
Sonderregelungen – Hegefischen – werden gesondert im Aushang bekannt gegeben.
a.) Stauweiheranlage Ennepetal - Peddenöde
1. Großer Stauweiher
Vor Beginn des Angelns
ist in der grüne Fangerlaubniskarte das Datum einzutragen! Die Eintragung für
(z.B.) den „9. Mai“ ist - in der Spalte für den Monat "Mai" - wie folgt
vorzunehmen: "09."!
Mit dem Verlassen des
Gewässers gilt das Angeln als beendet!
Das Fangergebnis ist
sofort nach dem Angeln einzutragen: Für gefangene Bachforellen ist dabei die
Abkürzung "BF" und für gefangene Regenbogenforellen die Abkürzung "RF" zu
verwenden
Außerdem sind auf der
grünen Fangerlaubniskarte auch Karpfen- und Schleienfänge in den dafür
vorgesehenen Spalten zu vermerken.
Es darf mit zwei Ruten
geangelt werden. Beim Angeln mit natürlichen Ködern sind nur Haken ab Größe 8
(und größer 7. 6... usw.) erlaubt.
Gefangene Fische sind
mit einem Unterfangkescher aus dem Wasser zu heben und unverzüglich weidgerecht
zu töten. Sofern die Fische direkt am Gewässer ausgenommen werden, dürfen sie
dort
nicht geschuppt und auch
die Eingeweide nicht ins Wasser geworfen werden; diese gehören auch nicht in die
auf den Vereinsanlagen aufgestellten Mülleimer! Übrig gebliebenes Futter bzw.
Köd
(Mais etc.) darf nicht
ins Wasser geworfen werden!
Anfüttern, sowie das
Angeln mit Futterkörbchen ist verboten.
Es darf dreimal monatlich in Zeitabständen von mindestens 7 Tagen geangelt.
werden. Pro Angeltag ist der Fang von maximal drei Forellen erlaubt. Außerdem
dürfen monatlich ein Karpfen sowie eine Schleie gefangen werden. Mit dem Fang
der dritten Forelle ist das Angeln am großen Stauweiher einzustellen, d.h., es
darf nicht anschließend noch "auf Karpfen, Schleie oder andere Fische“ geangelt
werden.
2. Kleiner Teich an der Straße
Der kleine Teich an der Straße darf ganzjährig, allerdings in der Zeit, in der
vorher auch noch im großen Teich geangelt werden kann, nur an den Tagen beangelt
werden, die vorher in die grüne Fangerlaubniskarte eingetragen worden sind,
d.h., es ist erst im großen Stauweiher und anschließend im kleinen an der Straße
gelegenen Teich zu angeln. Sobald im kleinen Teich geangelt wird, gilt das
Angeln im großen Stauweiher als beendet.
Es darf mit zwei Ruten geangelt werden. Die Zusammenstellung des Angelgeräts
sowie die Wahl der Köder sind jedem freigestellt.
Die Entnahme ist auf max. 5 Fische, jedoch nur 2 Forellen pro Angeltag
beschränkt!
Das Angeln mit Kunstköder ist nicht erlaubt.
b.) Schönungsteichanlage Gevelsberg Rocholz
An der Schönungsteichanlage Gevelsberg-Rocholz ist die Ausübung der Fischerei z.
Zt. nicht möglich!
c.) Ennepe (in den Grenzen "Ennepetal. Brücke Stadtbad" bis "Stadtgrenze
Hagen“)
Es darf nur in der Zeit geangelt werden, in der die Bachforelle keine Schonzeit
hat!
Vor Beginn des Angelns ist in der Fangerlaubniskarte das Datum einzutragen! Die
Eintragungen sind wie unter 5.a.1 beschrieben vorzunehmen. Für die Abgabe der
Ennepe- Fangliste gelten die unter Ziff. 4 (letzter Absatz) dieser Bestimmungen
getroffenen Regelungen! Weitere Eintragungen sind wie unter 5.a.1.
Die Abschnitte von der Oberkante des Wehrs oberhalb der Brücke über die
Vogelsanger Straße bis zur Stadtgrenze Hagen sowie von der Ennepe-Brücke
Mauerstraße bis zum ersten Wehr unterhalb der Gevelsberger Sparkasse dürfen grds.
nicht befischt werden!
Das Ennepestück oberhalb der Sparkasse Gevelsberg bis zur Brücke am Stadtbad in
Ennepetal (= Ende der Pachtstrecke) darf nur mit künstlichen Ködern befischt
werden! Dies gilt nicht für das Fischen "auf Aal". Mit dem Angeln "auf Aal" darf
jedoch frühestens eine Stunde nach Sonnenuntergang, spätestens aber um 22.00 Uhr
begonnen werden!
Es darf nur an drei Tagen pro Monat geangelt werden. Zur Hege des Fischbestandes
ist pro Tag nur die Mitnahme von maximal drei Forellen erlaubt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen haben den Verlust der grünen
Fangerlaubniskarte zur Folge.
Damit erlischt auch die Angelberechtigung für die Ennepe.