Sportfischerei-Verein Ennepetal e.V. 1960
  Bestimmungen des Sportfischerei-Verein Ennepetal e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Allgemeines

Beim Angeln haben die Vereinsmitglieder folgende Ausweispapiere bei sich zu führen.
- den gültigen Jahresfischereischein
- die grüne Fangerlaubniskarte des Vereins
- den Sportfischer-Pass des VDSF mit eingeklebter, gültiger Beitragsmarke
 


2. Fischereiaufsicht

Den Amtlich bestellten Fischereiaufsehern sowie allen Vorstandsmitgliedern sind auf Verlangen die unter Ziffer 1 aufgezählten Ausweispapiere vorzuzeigen; ebenso der erzielte Fang und die Angelgeräte, sowie am Wasser mitgeführte Behältnisse.

Kommt ein Angler dem Ersuchen der Kontrolleure nicht nach, wird Ihm die grüne Fangerlaubniskarte unverzüglich entzogen.

Weitere Maßnahmen werden im Vorstand geklärt
 


3. Besatzhilfe

Mitglieder, die die Angelfischerei an den Vereinsgewässern ausüben wollen, haben jährlich eine Besatzhilfe zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung (§ 6 Absatz 3 der Vereinssatzung) festgelegt wird. Dies gilt nicht für die Teilnahme an den Vereinsangeln (An- u. Abangeln, Senioren-Angeln).

Die Besatzhilfe wird mit dem Beitrag zu Jahresbeginn im Einzugsverfahren unbar eingezogen.
 


4. Arbeitspflichtstunden

Zur Erhaltung der Vereinsanlagen und der Gewässer haben alle Inhaber einer Fangerlaubniskarte - sofern sie die Fischerei an den Vereinsgewässern im entsprechenden Jahr ausüben – pro Jahr 20 Arbeitsstunden zu leisten.

Nur Mitglieder die am 31.12.2005 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Arbeitspflicht grundsätzlich befreit. Bestandsschutz.

Die Arbeitsstunden sind generell an den vom Verein festgesetzten und bekannt gegebenen Terminen abzuleisten. Befreiungen sind in Ausnahmefällen möglich, jedoch grundsätzlich vor Beginn der Angelsaison schriftlich zu beantragen.

Die Ableistung der Arbeitsstunden ist durch die Eintragungen auf der grünen Fangerlaubniskarte nachzuweisen, d.h., diese ist auch bei den Arbeitseisätzen vorzulegen! Die Fangerlaubniskarte ist bis zum 31.12. d.J.; für das sie ausgestellt ist, zurückzugeben. Mitglieder, die die Fangerlaubniskarte bis zu diesem Termin nicht zurückgegeben haben, haben auch die Ableistung der Arbeitspflichtstunden nicht nachgewiesen.

Für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde ist - nach schriftlicher Aufforderung durch den Verein - ein Betrag von 15 € zu zahlen! Muss die Abgabe der grünen Fangerlaubniskarte angemahnt werden, wird eine Mahngebühr von 5 € fällig! Mitglieder, die die Ableistung der Arbeitspflichtstunden nicht nachgewiesen haben erhalten ggf. keine Fangerlaubniskarte mehr.
 


5. Vereinsgewässer

Die Vereinsgewässer sollen nur von den Vereinsmitgliedern angegangen werden. Die Vereinsanlagen sind nach dem Betreten bzw. Verlassen stets sofort zu verschließen. Der Fischfang ist gestattet in der Zeit von Sonnenaufgang bis zum Beginn der Dunkelheit. Ausnahmen sind nur bei Vereinsangeln (z.B. "Aalangeln") möglich! Jede Angel hat ständig unter Aufsicht zu sein! Das Angeln vom Boot aus ist untersagt. An allen Vereinsgewässern sind die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes (Schonzeiten etc.) zu beachten. Abweichend davon darf am großen Stauweiher an der Peddenöde nur vom 1. April d. J. bis zum "Abangeln" geangelt werden!

Sonderregelungen – Hegefischen – werden gesondert im Aushang bekannt gegeben.
 


a.) Stauweiheranlage Ennepetal - Peddenöde


1. Großer Stauweiher
 

Vor Beginn des Angelns ist in der grüne Fangerlaubniskarte das Datum einzutragen! Die Eintragung für (z.B.) den „9. Mai“ ist - in der Spalte für den Monat "Mai" - wie folgt vorzunehmen: "09."!
 

Mit dem Verlassen des Gewässers gilt das Angeln als beendet!
 

Das Fangergebnis ist sofort nach dem Angeln einzutragen: Für gefangene Bachforellen ist dabei die Abkürzung "BF" und für gefangene Regenbogenforellen die Abkürzung "RF" zu verwenden

Außerdem sind auf der grünen Fangerlaubniskarte auch Karpfen- und Schleienfänge in den dafür vorgesehenen Spalten zu vermerken.
 

Es darf mit zwei Ruten geangelt werden. Beim Angeln mit natürlichen Ködern sind nur Haken ab Größe 8 (und größer 7. 6... usw.) erlaubt.
 

Gefangene Fische sind mit einem Unterfangkescher aus dem Wasser zu heben und unverzüglich weidgerecht zu töten. Sofern die Fische direkt am Gewässer ausgenommen werden, dürfen sie dort

nicht geschuppt und auch die Eingeweide nicht ins Wasser geworfen werden; diese gehören auch nicht in die auf den Vereinsanlagen aufgestellten Mülleimer! Übrig gebliebenes Futter bzw. Köd

(Mais etc.) darf nicht ins Wasser geworfen werden!
 

Anfüttern, sowie das Angeln mit Futterkörbchen ist verboten.

Es darf dreimal monatlich in Zeitabständen von mindestens 7 Tagen geangelt. werden. Pro Angeltag ist der Fang von maximal drei Forellen erlaubt. Außerdem dürfen monatlich ein Karpfen sowie eine Schleie gefangen werden. Mit dem Fang der dritten Forelle ist das Angeln am großen Stauweiher einzustellen, d.h., es darf nicht anschließend noch "auf Karpfen, Schleie oder andere Fische“ geangelt werden.
 


2. Kleiner Teich an der Straße


Der kleine Teich an der Straße darf ganzjährig, allerdings in der Zeit, in der vorher auch noch im großen Teich geangelt werden kann, nur an den Tagen beangelt werden, die vorher in die grüne Fangerlaubniskarte eingetragen worden sind, d.h., es ist erst im großen Stauweiher und anschließend im kleinen an der Straße gelegenen Teich zu angeln. Sobald im kleinen Teich geangelt wird, gilt das Angeln im großen Stauweiher als beendet.

Es darf mit zwei Ruten geangelt werden. Die Zusammenstellung des Angelgeräts sowie die Wahl der Köder sind jedem freigestellt.

Die Entnahme ist auf max. 5 Fische, jedoch nur 2 Forellen pro Angeltag beschränkt!

Das Angeln mit Kunstköder ist nicht erlaubt.


b.) Schönungsteichanlage Gevelsberg Rocholz

An der Schönungsteichanlage Gevelsberg-Rocholz ist die Ausübung der Fischerei z. Zt. nicht möglich!


c.) Ennepe (in den Grenzen "Ennepetal. Brücke Stadtbad" bis "Stadtgrenze Hagen“)

Es darf nur in der Zeit geangelt werden, in der die Bachforelle keine Schonzeit hat!

Vor Beginn des Angelns ist in der Fangerlaubniskarte das Datum einzutragen! Die Eintragungen sind wie unter 5.a.1 beschrieben vorzunehmen. Für die Abgabe der Ennepe- Fangliste gelten die unter Ziff. 4 (letzter Absatz) dieser Bestimmungen getroffenen Regelungen! Weitere Eintragungen sind wie unter 5.a.1.

Die Abschnitte von der Oberkante des Wehrs oberhalb der Brücke über die Vogelsanger Straße bis zur Stadtgrenze Hagen sowie von der Ennepe-Brücke Mauerstraße bis zum ersten Wehr unterhalb der Gevelsberger Sparkasse dürfen grds. nicht befischt werden!

Das Ennepestück oberhalb der Sparkasse Gevelsberg bis zur Brücke am Stadtbad in Ennepetal (= Ende der Pachtstrecke) darf nur mit künstlichen Ködern befischt werden! Dies gilt nicht für das Fischen "auf Aal". Mit dem Angeln "auf Aal" darf jedoch frühestens eine Stunde nach Sonnenuntergang, spätestens aber um 22.00 Uhr begonnen werden!

Es darf nur an drei Tagen pro Monat geangelt werden. Zur Hege des Fischbestandes ist pro Tag nur die Mitnahme von maximal drei Forellen erlaubt.



Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen haben den Verlust der grünen Fangerlaubniskarte zur Folge.

Damit erlischt auch die Angelberechtigung für die Ennepe.

 

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